Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2017
§ 39

§ 39 – Errichtungsanordnung

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erlässt für jedes automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 29 Absatz 2a, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Vor Erlass einer Errichtungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuhören. (2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen: Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, normal Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, normal Personenkreis, über den Daten gespeichert werden, normal Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten, normal Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen, normal Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten, normal Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden, normal Prüffristen und Speicherungsdauer sowie normal Protokollierung. normal arabic (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion eine Sofortanordnung treffen. Gleichzeitig unterrichtet die Generalzolldirektion das Bundesministerium der Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen. (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder der Änderung der Errichtungsanordnung zu überprüfen.

Kurz erklärt

  • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen muss für automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten eine Errichtungsanordnung erstellen, die vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt werden muss.
  • Vor der Erstellung dieser Anordnung muss der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angehört werden.
  • In der Errichtungsanordnung sind verschiedene Aspekte festzulegen, wie z.B. die verantwortliche Stelle, der Zweck der Datenverarbeitung und die Arten der gespeicherten Daten.
  • Bei dringendem Bedarf kann die Generalzolldirektion eine Sofortanordnung erlassen, muss jedoch das Bundesministerium der Finanzen informieren und das reguläre Verfahren nachholen.
  • Die Notwendigkeit der Errichtungsanordnung muss regelmäßig überprüft werden.